S A T Z U N G
der Turngemeinde 1863 Großalmerode e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
Turngemeinde 1863 Großalmerode e.V.
und hat seinen Sitz in Großalmerode.
2. Er wurde am 27. Mai 1863 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eschwege unter VR-Nr.: 1064 eingetragen.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit und der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, rassistischen und militärischen Gesichtspunkten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Turnen, Sport und Spiel
b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft in den Verbänden
Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Hessen e.V.
b) zuständigen Landesverband
c) zuständigen Spitzenverband des DSB
d) den für die einzelnen Sportarten zuständigen Verbänden
§ 5 Farben und Auszeichnungen
1. Die Farben des Vereins sind Rot und Weiß.
2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und Tragen des Vereins-Abzeichens.
3. Als Auszeichnung werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
1) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
2) Kinder (bis incl. 13 Jahre)
3) Jugendliche (14 - 17 Jahre)
4) Ehrenmitglieder
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Religion und Geschlecht werden.
3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich durch Beitrittserklärung. Kinder und Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter beitreten.
Der Vorstand hat das Recht, den Beitritt innerhalb von 6 Monaten mit Begründung schriftlich zurück zu weisen.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig und spätestens 4 Wochen zuvor zu erklären ist;
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse diese Rückstände nicht bezahlt oder finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem/Der Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem/der Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der/die Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weitergetragen werden.
6. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(Generalversammlung)
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch Bekanntmachung in dem Vereinskasten der Turngemeinde 1863 e.V. zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll mindestens enthalten:
a) Bericht des Vorstands und der Kassenprüfer/innen
b) Entlastung des Vorstands
c) Neuwahl der turnusmäßig ausscheidenden Vorstandsmitglieder
d) Wahl der Kassenprüfer/innen
e) Verschiedenes
5. Die Versammlung wird durch eine bzw. einen der Vorsitzenden geleitet.
6. Über die Versammlung hat der/die Schriftführer/in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter bzw. von der Leiterin der Versammlung und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen; wird hiergegen Einspruch erhoben, durch Stimmzettel.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Zur Abänderung des Vereinszwecks (§ 2) ist die Zustimmung aller stimmfähigen Vereinsmitglieder nötig. Diese ist nötigenfalls schriftlich einzuholen.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder.
Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie einer ordentlichen.
§ 9 Der Vorstand
ehrenamtliche Tätigkeit
1. Der Vorstand besteht aus:
1.1 mindestens 2 und maximal 4 Vorsitzenden
1.2 dem/der Kassenwart/in
1.3 dem/der Schriftführer/in
1.4 den Abteilungsleitungen
1.5 dem/der Jugendwart/in
1.6 jeweils einem/r Vertreter/in für 1.2 und 1.3
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
die Vorsitzenden
der/die Kassenwart/in
der/die Schriftführer/in
4. Zur Vertretung des Vereins sind berechtigt:
mindestens zwei Vorsitzende 1.1
oder ein/e Vorsitzende 1.1 mit 1.2 oder 1.3
5. Die Wahl des Vorstandes Nummer 1.1 – 1.3 erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
6. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
7. Die Wahl des Vorstandes der Nummer 1.4 erfolgt innerhalb der
Abteilungen. Der/die Jugendwart/in, Nummer 1.5, wird entsprechend den Vorschriften des § 10 gewählt.
8. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
Abteilungen. Der/die Jugendwart/in, Nummer 1.5, wird entsprechend den Vorschriften des § 10 gewählt.
8. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verursachen, gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 10 Jugendausschuss
1. Die Abteilungen des Vereins entsenden Jugendvertreter/innen in den Jugendausschuss.
2. Der Jugendausschuss wählt aus seinen Reihen den/die Jugendwart/in auf die Dauer von 2 Jahren.
3. Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen sowie der in den Jugendabteilungen tätigen Jugendleiter/innen.
4. Der Jugendwart oder die Jugendwart/in vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den Landesverbänden.
§ 11 Datenschutzklausel
1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung und des Sportbetriebs.
2. Einzelheiten hierzu sind in der Datenschutz-Ordnung des Vereins geregelt. Diese Datenschutz-Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Datenschutz-Ordnung ist der Vorstand gem. § 9 1.1 - 1.3 zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.
3. Die jeweils aktuelle Datenschutz-Ordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik "Datenschutz-Ordnung" für alle Mitglieder verbindlich.
§ 12 Auflösungsbestimmungen
Auflösung des Vereins kann nur von einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
Bei Beschlussfassung über alle Anträge, die eine Auflösung des Vereins oder eine Überführung in einen anderen Verband, dem immer eine Auflösung vorausgehen muss, bezwecken, haben nur Mitglieder Stimmrecht, die mindestens während der letzten 5 Jahre Angehörige des Landessportbundes Hessen waren. Mitglieder, die nicht mehr dem Landessportbund angehören wollen, können sich nur durch Austritt aus dem Verein loslösen. Ein im Zeitpunkt einer Vereinsauflösung vorhandenes Vermögen darf nur auf Beschluss der die Auflösung bestätigenden Mitgliederversammlung nur für gemeinnützige Zwecke des Sports mit Zustimmung des Finanzamts Verwendung finden.
Großalmerode, den 30. September 2022